teils zurück- und teils nach vorne versetzt. Hingegen fand auf der gegen den Strassenraum gerichteten Nordseite keine Rückversetzung des Attikageschosses statt. Für die Beschwerdeführenden waren die Positionsänderungen des Attikageschosses aus den Projektänderungsplänen und aus den Umschreibungen zu den Projektänderungen erkennbar, so dass sie nicht zusätzlich auf eine Anpassung der Profilierung angewiesen waren. Aus einer allfällig unterlassenen Anpassung der Profile können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerden erweisen sich daher in diesem Punkt als unbegründet. 4. Baugesuchunterlagen, Berechnungen und Projektpläne