a) Gemäss Art. 43 Abs. 1 und 3 BewD6 kann eine Projektänderung im laufenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Diesfalls muss kein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden. Die Gemeinden, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten sind anzuhören. Wird in einem laufenden baurechtlichen Verfahren eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD eingereicht, tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.7