Die Parteien erhielten Gelegenheit, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen. Innert erstreckter Frist reichte die Projektverfasserin der Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2020 eine Projektänderung ein (nachfolgend: Projektänderung 3). Am 2. Dezember 2020 reichte diese zudem einen Attikaflächenplan nach. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten ihrerseits am 2. Dezember 2020 eine Stellungnahme zum Beweisverfahren sowie Schlussbemerkungen und die Kostennote ein. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 ersuchten mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 um eine Fristerstreckung.