5. Nach erneuter summarischer Prüfung teilte das Rechtsamt mit Verfügung vom 2. November 2020 mit, die eingereichten Pläne zeigen, dass der um 1 m vergrösserte Grenzabstand innerhalb der südöstlichen Ecke des Hauptgebäudes verlaufe. Es scheine, das Bauvorhaben würde Art. 37 Abs. 3 GBR verletzen.