1976)2 eingeholt hat und diese zu den amtlichen Akten zieht. Ferner teilte es mit, dass sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Grenzabstand auf der Ostseite des beschwerdegegnerischen Grundstücks gegenüber der Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. O.________ (P.________weg 56) von 6 auf 7 m vergrössere, da das geplante Attikageschoss ostseitig einen Rücksprung von weniger als 1.5 m habe (Art. 37 Abs. 3 i.V.m. Art. 67 GBR3). Es sei demnach unklar, ob der Grenzabstand eingehalten werde.