Weiter seien die Grenz- und Gebäudeabstände verletzt, es werde ein unzulässiges Vollgeschoss erstellt und mit der Festverglasung der Brüstung gegenüber der nichtbegehbaren Terrasse werde die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten. Zudem würden mit der einseitigen Aufstockung eines Attikageschosses die ästhetischen Gestaltungsvorschriften verletzt und die gute Gesamtwirkung werde zerstört.