a) Die Rügen des Beschwerdeführers haben sich als unbegründet erwiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Verfügung des AGR ist zu bestätigen, ebenso der Bauabschlag durch die Gemeinde. Dispositivziffer 2 (Wiederherstellungsverzicht) des Entscheids der Gemeinde ist aufzuheben und dieser ist mit der Anordnung zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis 15. Juli 2021 das WC, die sanitären Anlagen sowie die technischen Anlagen im Technikraum vollständig zu entfernen und die entsprechenden Leitungen zu plombieren hat.