Die Umsetzungsfrist ist so anzusetzen, dass dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Vorbereitung (Einholen von Offerten, Auftragserteilung, Entfernung persönlicher Gegenstände etc.) und Umsetzung (Bauarbeiten) zur Verfügung steht. Dafür erscheint eine Frist von rund drei Monaten als angemessen. Bereits für die Vorbereitungshandlungen muss die Hütte wohl zugänglich sein. Gestützt auf die Formulierung des von der Gemeinde verhängte Zweckentfremdungsverbots ist davon auszugehen, dass die Hütte in der Regel ab Osterdienstag zugänglich ist. Der Osterdienstag fällt heuer auf den 6. April 2021. Daher erscheint eine Wiederherstellungsfrist bis 15. Juli 2021 als angemessen.