e) Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Wiederherstellungsfrist. Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 darauf hin, dass die vorgesehene Frist bis 30. April 2021 zur Umsetzung der angeordneten Massnahmen nicht angemessen sei. Bei der Festlegung der Umsetzungsfrist müsse die Höhenlage (1'850 m.ü.M., Schnee, Zugänglichkeit usw.) berücksichtigt werden. Dies leuchtet ein. Die Umsetzungsfrist ist so anzusetzen, dass dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Vorbereitung (Einholen von Offerten, Auftragserteilung, Entfernung persönlicher Gegenstände etc.) und Umsetzung (Bauarbeiten) zur Verfügung steht.