Dem Beschwerdeführer ist entgegen seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 auch kein guter Glaube zugute zu halten. Auf guten Glauben kann sich nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte. Angesichts von Art und Umfang der baulichen Veränderungen durfte der Beschwerdeführer hier nicht davon ausgehen, dass diese baubewilligungsfrei seien. Der Ausbau steht in keinem Verhältnis zur angeblich beabsichtigten landwirtschaftlichen Nutzung.