d) Der Beschwerdeführer erachtet die in Betracht gezogenen Anordnungen als unverhältnismässig, weil in der Alphütte noch genügend Komfort für einen Sömmerungsaufenthalt durch einen Älpler und seine Familie verbleiben müsse. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch mit der G.________ über anderen für einen Älpler geeigneten Wohnraum. Der Bedarf nach Wohnraum für den Älpler ist demnach anderweitig abgedeckt und spricht nicht gegen die Verhältnismässigkeit einer Entfernung von WC, sanitären Anlagen und Heizung aus der Alphütte E.________.