Weder die von der Gemeinde angeordnete Anmerkung im Grundbuch noch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Strafandrohung für den Widerhandlungsfall78 sind geeignet, das Problem des unverhältnismässigen Kontrollaufwands zu beheben. Vielmehr müssen objektive Tatsachen geschaffen werden, welche eine unzulässige Nutzung, die mit den widerrechtlichen Baumassnahmen ermöglicht wird, vereiteln.