Das von der Gemeinde in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2020 angeordnete Zweckentfremdungsverbot genügt demnach nicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Es könnte nur mit unverhältnismässigem Aufwand kontrolliert werden, zumal sich die Alphütte weit ausserhalb des Siedlungsgebiets befindet und gemäss Stellungnahme der Gemeinde vom 14. Dezember 2020 während der Winterhalbjahrs schwer zugänglich ist. Weder die von der Gemeinde angeordnete Anmerkung im Grundbuch noch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Strafandrohung für den Widerhandlungsfall78 sind geeignet, das Problem des unverhältnismässigen Kontrollaufwands zu beheben.