So lange die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens noch Gegenstand eines hängigen Verfahrens bildet, kann nicht bereits rechtskräftig über die Wiederherstellung bzw. den Verzicht auf die Wiederherstellung entschieden sein.75 Die Fragen der Bewilligungsfähigkeit und einer allfälligen Wiederherstellungsanordnung nach Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG sind im vorliegenden Verfahren noch hängig und die BVD hat darüber zu befinden.