sogenannte reformatio in peius). Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz eine reformatio in peius, muss sie dazu vorgängig das rechtliche Gehör gewähren (Art. 73 Abs. 2 VRPG). Die Fragen, ob und welche von verschiedenen möglichen Wiederherstellungsmassnahmen anzuordnen sind bzw. ob und inwiefern auf die Anordnung von baulichen Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet werden kann, stellen Rechtsfragen dar.74 Die Kognition der BVD erstreckt sich demnach auch auf diese Fragen.