b) Die freie Überprüfungsbefugnis der BVD gemäss Art. 40 Abs. 3 Satz 2 BauG erstreckt sich auf die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens, nicht jedoch auf die Frage einer allfälligen Wiederherstellungsanordnung nach Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG.73 Diesbezüglich richtet sich die Überprüfungsbefugnis nach Art. 73 VRPG. Sie beschränkt sich demnach auf den Streitgegenstand des Verfahrens. Zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei darf die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Beschwerdeentscheid nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit geändert werden (Art. 73 Abs. 1 VRPG; sogenannte reformatio in peius).