Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde hielt mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 an ihrer Auffassung fest, wonach auf bauliche Wiederherstellungsmassnahmen zu verzichten sei. Das von ihr angeordnete Zweckentfremdungsverbot sei eine geeignete Massnahme. Bei der Festsetzung der Wiederherstellungsfrist müsse der Höhenlage (1'850 m.ü.M.) im Hinblick auf Schnee bzw. Zugänglichkeit Rechnung getragen werden. Eine Wiederherstellung innert einer Frist bis 30. April 2021 sei nicht umsetzbar. Auch der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 an seiner Auffassung fest.