Das Rechtsamt hat den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 mitgeteilt, dass die BVD für den Fall der Bestätigung des Bauabschlags in Betracht ziehe, bauliche Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 an seiner Beschwerde fest. Er machte geltend, dass Dispositivziffer 2 des Entscheids der Gemeinde vom 3. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem in gutem Glauben gehandelt. Die voraussichtlichen Wiederherstellungskosten von Fr. 50'000.– seien ihm nicht zuzumuten. Es fehle an gewichtigen öffentlichen Interessen an einer baulichen Wiederherstellung.