Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG entscheidet die Baubewilligungsbehörde im Falle des Bauabschlags zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Die Gemeinde hat in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids auf die Anordnung einer baulichen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet. Sie hat ein Zweckentfremdungsverbot angeordnet, wonach die Hütte nur während der Alpsommerzeit (ab Osterdienstag bis Ende Oktober) durch den Älpler oder den Baurechtnehmer, jeweils mit Familie, genutzt werden darf und eine Winternutzung während der Skisaison zwischen November und Ostern verboten ist.