Nach dem Gesagten überschreiten die Baumassnahmen das zulässige Mass, weil sie eine wesentliche veränderte Nutzung ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob diese Nutzung auch beabsichtigt oder ausgeübt wird. Ein Zweckänderungsverbot könnte daher die Rechtmässigkeit nicht herstellen. Dieses könnte von der Baubewilligungsbehörde auch nicht mit zumutbarem Aufwand kontrolliert werden und wäre auch aus diesem Grund zur Gewährleistung der rechtmässigen Nutzung ungeeignet. Die Baubewilligung kann demnach auch nicht mit einem Zweckentfremdungsverbot erteilt werden. 5. Wiederherstellung