Die BSIG-Weisung Nr. 7/721.0/14.4 sieht vor, das die Umnutzung zu nicht landwirtschaftlichen Wohnzwecken mit einem Zweckentfremdungsverbot bzw. einer Nutzungseinschränkung im Grundbuch anzumerken ist. Damit wird die entsprechende Nutzungseinschränkung mit deklaratorischer Wirkung festgehalten und auch für Dritte, namentlich gutgläubige Erwerber, erkennbar gemacht.72 Eine solche Auflage eignet sich aber nicht, um die Widerrechtlichkeit des hier streitigen Vorhabens zu heilen. Nach dem Gesagten überschreiten die Baumassnahmen das zulässige Mass, weil sie eine wesentliche veränderte Nutzung ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob diese Nutzung auch beabsichtigt oder ausgeübt wird.