Auf die vom Beschwerdeführer offerierten Beweise dafür, dass kein Abbruch und Wiederaufbau der Hütte erfolgt sei (Partei- und Zeugenbefragung, Augenschein68), kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Auch die beantragte Einholung einer schriftlichen Auskunft der Strom- und Wasserlieferanten ist nicht nötig, da betreffend Zeitpunkt und Umstände dieser Anschlüsse auf die Angaben des Beschwerdeführers abgestellt wird. f) Der Beschwerdeführer erklärt, er habe das im angefochtenen Entscheid, Dispositivziffer 3 verhängte Zweckentfremdungsverbot nicht angefochten. Er sei bereit, ein solches Zweckentfremdungsverbot als Auflage zu einer Baubewilligung zu akzeptieren.