Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Eventualbegehren, es sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG zu erteilen. Er legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer anderen Ausnahmemöglichkeit nach Art. 24 ff. RPG erfüllt sind. e) Das zonenwidrigen Bauvorhaben erfüllt keine der Ausnahmevoraussetzungen nach Art. 24 ff. RPG und kann nicht bewilligt werden.