Die Komfortsteigerungen seit 1. Juli 1972 einschliesslich des streitigen Bauvorhabens ermöglichen eine Wohnnutzung auch ausserhalb der Sömmerungszeit und eine Vermietung an Dritte, insbesondere als Ferienwohnung. Die Identität der Alphütte wird damit verändert (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. c RPV) und der Rahmen einer nach Art. 24c Abs. 2 RPG zulässigen Veränderung gesprengt. Das AGR hat zu Recht eine entsprechende Ausnahmebewilligung verweigert.