Eine wesentlich veränderte Nutzung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV ist insbesondere in einer Winternutzung oder einer Nutzung als Dauerwohnsitz zu erblicken; auch die Vermietung als Ferienwohnung stellt eine wesentlich veränderte Nutzung dar.65 Ausschlaggebend ist nicht, ob der Bauherr entsprechend Absichten hegt. Vielmehr ist entscheidend, ob die baulichen Veränderungen eine solche Nutzungsänderung ermöglichen.