Ferner wurden gekofferte Parkplätze für zwei Fahrzeuge erstellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, der bereits bestehende Aussenbereich für das Abstellen von zwei Fahrzeugen sei bloss frisch eingekoffert worden.62 Das Rechtsamt hat mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 zwei Luftbilder von Swisstopo aus den Jahren 2015 und 2016 als Beweismittel zum Verfahren beigezogen. Auf dem Luftbild des Jahres 2015 sind bei der Hütte des Beschwerdeführers (E.________, BR D.________) keine Umgebungsveränderungen erkennbar. Um die Hütte herum und insbesondere auch zwischen der Hütte und der Strasse ist Grasland sichtbar.