Damit bestünde nun im Obergeschoss eine 30 cm hohe Kniewand und die Raumhöhe betrüge auf einem rund 0,80 m breiten Streifen unter dem Giebel mehr als 1,50 m.57 Nach der Verkleinerung des Dachgeschosses im Zuge des streitigen Bauvorhabens ergäbe sich eine Obergeschoss-Fläche von 4,40 m2 mit mindestens 1,50 m Raumhöhe. Auf der Fotodokumentation in den Vorakten58 ist allerdings ersichtlich, dass die Kniewand im Obergeschoss deutlich höher als 30 cm ist. Mutmasslich wurde das Dach entsprechend der ursprünglichen Absicht59 und in Überschreitung des Baubewilligung 23/2005 vom 4. November 2005 um ca. 1,10 m angehoben.