Auch diesbezüglich ist der mit dem Bauvorhaben resultierende Zustand mit dem Zustand am 1. Juli 1972 zu vergleichen. Dies gilt unabhängig von der Rechtmässigkeit der zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen. Namentlich hat die formelle Rechtmässigkeit einer Dacherhöhung von maximal 30 cm gemäss Baubewilligung von 2005 – soweit die entsprechende Baubewilligung nicht ohnehin nichtig ist51 – lediglich zur Folge, dass sie als res iudicata nicht mehr in Frage gestellt werden und insbesondere nicht mehr Gegenstand einer Wiederherstellungsanordnung bilden kann. Sie bewirkt aber nicht, dass die Identität der Baute am im Jahr 2005 bewilligten Zustand gemessen wird.