Massgebend ist demnach auch vorliegend nicht, inwiefern der Wohnraum mit dem Bauvorhaben gegenüber dem davor bestehenden Zustand verändert wird. Vielmehr ist die mit dem Bauvorhaben resultierende Situation mit dem Zustand am 1. Juli 1972 zu vergleichen.50 Dies gilt nicht nur hinsichtlich Geschossflächen- und Volumenerweiterungen (Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV), sondern auch hinsichtlich der Frage, ob im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV mit baulichen Massnahmen eine wesentlich veränderte Nutzung der ursprünglichen Temporärwohnbaute ermöglicht wird. Auch diesbezüglich ist der mit dem Bauvorhaben resultierende Zustand mit dem Zustand am 1. Juli 1972 zu vergleichen.