Für die Beurteilung, ob die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt ist, ist demnach nicht das Ausmass der Änderungen entscheidend, die im Baugesuch umschrieben sind. Vielmehr ist der mit dem Bauvorhaben resultierende Zustand mit dem rechtmässigen Bestand am 1. Juli 1972 zu vergleichen. Der nach Art. 24c RPG und Art. 41 f. RPV zulässige Rahmen ist gewahrt, sofern dieser Vergleich ergibt, dass die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt ist.49