RPV legt diesbezüglich Regeln fest, die in jedem Fall zu beachten sind. Insbesondere dürfen bauliche Veränderungen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen (Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV). Massgeblicher Vergleichswert ist der Zustand, in dem sich die Baute im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet (rechtmässig) befand (vgl. Art. 42 Abs. 2 RPV). Als Stichtag gilt vorliegend das Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes48 am 1. Juli 1972. Damit wurde erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen.