Abs. 2 RPG). Diese Bestimmungen gelten auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiegebäude, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde (Art. 24c Abs. 3 RPG). Sie gelten auch für landwirtschaftliche Temporärwohnbauten wie die hier streitige Alphütte. Die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung bleibt vorbehalten (Art. 24c Abs. 5 RPG).