Der Beschwerdeführer verfügt mit der G.________ demnach über Wohnraumreserven, welche den Bedarf für die Unterbringung des Älplers während der Sömmerungszeit abdecken. Das Bauvorhaben, mit dem die Alphütte E.________ mit Komfortsteigerungen ertüchtigt werden soll, ist für die in Frage stehende Bewirtschaftung (Sömmerung der Kühe) nicht nötig. Es ist daher nicht zonenkonform. 4. Bestandesschutz