eine Gastwirtschaft mit Terrassenbetrieb betrieben werden darf. Soweit ersichtlich, wurde die derzeitige Nutzung zur Fremdvermietung an Nichtlandwirte im Sommer und Winter,44 offenbar an bis zu 20 Personen gleichzeitig,45 nie bewilligt. e) In der Landwirtschaftszone muss bestehender Wohnraum, der zur ordnungsgemässen Bewirtschaftung erforderlich ist, der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben.46 Die G.________, die der Beschwerdeführer an Dritte fremdvermietet, eignet sich ohne weiteres für die Unterbringung des Älplers während der Sömmerungszeit, zumal sich diese Nutzung mit dem Gastwirtschaftsbetrieb im Winter nicht überschneidet.