Die G.________ (E.________ I.________; Parzelle Nr. H.________ / Baurecht Nr. F.________) liegt rund 220 m östlich der hier streitigen Alphütte (E.________) und befindet sich ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers. Im Grundstücksdaten-Informationssystem Grudis ist sie als "Alphütte" bezeichnet. Der Beschwerdeführer führt aus, bei der G.________ handle es sich nicht um eine klassische Alphütte. Das Regierungsstatthalteramt Oberhasli habe mit Gesamtbauentscheid vom 23. September 1996 eine gewerbliche Nutzung dieses Gebäudes bewilligt und dieses sei entsprechend gebaut worden. Der Stallteil diene landwirtschaftlichem Zweck.