d) Das AGR verneinte die Notwendigkeit des Bauvorhabens für die in Frage stehende Bewirtschaftung, also für die Sömmerung der Tiere des Beschwerdeführers, weil der Beschwerdeführer mit der rund 500 m entfernten G.________ über anderen geeigneten Wohnraum verfüge. Dass sich dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers zur Vermietung an Dritte eigne, sei irrelevant. Bestehender Wohnraum, der zur ordentlichen Bewirtschaftung erforderlich sei, müsse der Landwirtschaft vorbehalten bleiben.