Temperierung ausreicht, ändert nichts daran, dass die Eignung auf neue Nutzungsarten ausgedehnt wurde. Vielmehr zeigt gerade auch die Möglichkeit einer ganzjährigen Temperierung, dass die Nutzungsmöglichkeiten über die Unterbringung des Älplers während der Sömmerungszeit weit hinausgehen. c) Die Bewilligung eines solchen Bauvorhabens in der Landwirtschaftszone setzt voraus, dass die fragliche Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV).