Das nachträgliche Baugesuch betrifft innere Umgestaltungen der bestehenden Alphütte, die eine deutliche Komfortsteigerung bewirken. Bauliche Änderungen im Gebäudeinneren sind baubewilligungspflichtig, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt und geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt (Art. 7 Abs. 1 BewD34). Entscheidend ist dabei nicht die von der Bauherrschaft subjektiv beabsichtigte Nutzung, sondern es ist auf die objektive Eignung der betreffenden baulichen Vorkehr abzustellen.35