b) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, mit dem Bauvorhaben werde demnach kein neuer, landwirtschaftlich begründeter Wohnraum erstellt. Die Erwägung des AGR, wonach bei Fremdvermietung anderen für den Älpler geeigneten Wohnraums – d.h. hier der G.________ – kein neuer, landwirtschaftlich begründeter Wohnraum erstellt werden dürfe, gehe daher fehl.