Gemäss den Berechnungen des Beschwerdeführers wird die bewohnte Fläche nicht vergrössert, sondern verkleinert.28 Der Wohnraum im Obergeschoss wird mit dem Teilabbruch des Oberschoss-Bodens um knapp 19 m2 reduziert.29 Das Obergeschoss ist neu offenbar als Galerie konzipiert. Am Ort des abgebrochenen Obergeschoss-Bodens befindet sich nun freier Luftraum über dem Erdgeschoss.30 21 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 22 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 23 Statt vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen; VGE 2016/242 vom 8. Juni 2017 E. 5.3; Tschannen/Zimmerli/Müller,