Nachgewiesener Wohnraumbedarf ist daher in erster Linie innerhalb der vorhandenen Bausubstanz zu befriedigen. Soweit Raumreserven in bestehenden Bauten vorhanden sind, gelten Bauvorhaben nicht als nötig im Sinne von Art. 34 Abs. 4 RPV. Ein neuer Bedarf kann insbesondere nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass bestehende Wohnungen an Nichtlandwirte vermietet werden.