Soweit die Gemeinde die Vergleichsobjekte identifizieren konnte, hat sie an der Besprechung vom 29. Januar 201824 aufgezeigt, auf welche sachlichen Gründe die Ungleichbehandlung zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer verweigerte eine weitere Substantiierung seiner Rüge.25 Den Behörden war es damit nicht möglich zu prüfen, ob bei anderen Objekten gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt wurden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist den Vorinstanzen auch in dieser Hinsicht nicht vorzuwerfen. 3. Zonenkonformes Bauen in der Landwirtschaftszone a) Die Bauparzelle liegt unbestrittenermassen in der Landwirtschaftszone ausserhalb der Bauzonenpläne der Gemeinde Hasliberg.26