f) Der Beschwerdeführer machte mit Stellungnahme vom 21. November 2017 sinngemäss einen Gleichbehandlungsanspruch geltend. Der in Art. 8 Abs. 1 BV21 und Art. 10 Abs. 1 KV22 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.23 Soweit die Gemeinde die Vergleichsobjekte identifizieren konnte, hat sie an der Besprechung vom 29. Januar 201824 aufgezeigt, auf welche sachlichen Gründe die Ungleichbehandlung zurückzuführen ist.