d) Die Stellungnahme vom 30. August 2018 hat der Beschwerdeführer eingereicht, nachdem das AGR am 7. Juni 2018 bereits verfügt hatte. Dem Beschwerdeführer war das rechtliche Gehör vor Erlass dieser Verfügung gewährt worden. Auf die nach Eröffnung der Verfügung eingereichte Stellungnahme vom 30. August 2018 musste das AGR nicht mehr eingehen. Ausführungen zur Zonenkonformität waren zu diesem Zeitpunkt verspätet. Für die Gemeinde war die Verfügung des AGR verbindlich.20 Sie musste die Stellungnahme vom 30. August 2018 nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit berücksichtigen. Darin liegt keine Gehörsverletzung.