Dieser stützt sich hinsichtlich der verweigerten Anerkennung der Zonenkonformität und der verweigerten Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG auf die Verfügung des AGR vom 7. Juni 2018 und deren Begründung. Der daraus zwingend folgende Bauabschlag bedurfte keiner weiteren Begründung im Entscheid der Gemeinde.