Durch den Einbau einer Heizung könne das Gebäude wesentlich intensiver genutzt werden als bisher. Das AGR stützte demnach seine Beurteilung nicht auf die Annahme, dass die Alphütte komplett abgebrochen und wieder aufgebaut wurde, sondern auf die baulichen Veränderungen am Dach sowie beim Wohn- und beim Technikraum und die neue Heizung. Der Vorwurf, das AGR habe sich nicht mit allen wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt, geht fehl. Entsprechendes gilt auch für den Entscheid der Gemeinde vom 3. Juli 2020. Dieser stützt sich hinsichtlich der verweigerten Anerkennung der Zonenkonformität und der verweigerten Ausnahmebewilligung nach Art.