Das AGR hielt in seiner Verfügung vom 7. Juni 201819 an seinen sachverhaltlichen Ausführungen, wonach die Alphütte komplett abgebrochen und wieder aufgebaut worden sei, fest, ohne sich mit den Bestreitungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Im Rahmen der Erwägungen trug es diesen aber Rechnung. Es führte aus, weshalb die Vorbringen zur Geräumigkeit der G.________ an seiner Ansicht, dass kein neuer landwirtschaftlich begründeter Wohnraum erstellt werden dürfe, nichts änderten. Es prüfte eine mögliche Ausnahme nach Art. 24c RPG ausführlich und kam zum Schluss, dass das Bauvorhaben den Rahmen der zulässigen Erweiterungen von Alphütten überschreite.