Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch die vorinstanzlichen Entscheide beschwert. Ihm erwachsen aus der Verweigerung der beantragten nachträglichen Baubewilligung rechtliche Nachteile, auch wenn die Gemeinde auf die bauliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet hat. Er konnte die bereits vorgängig eröffnete Verfügung des AGR erst zusammen mit dem Bauentscheid anfechten.14 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtliches Gehör