Auch eine Temperierung der Alphütte im Winter sei notwendig, um die elektronischen Geräte zu schützen. Ohne diese Einrichtungen könne die Alphütte nicht mehr bestimmungsgemäss benützt werden. Das AGR liess sich nicht vernehmen. 7. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Der Beschwerdeführer verzichtete unter Hinweis auf seine bisherigen Eingaben auf 3/17 BVD 110/2020/135