Das in Betracht gezogene Datum (30. April 2021) sei nicht umsetzbar. Der Beschwerdeführer erklärt mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2020, die in Betracht gezogenen Wiederherstellungsmassnahmen seien ihm nicht zumutbar und daher unverhältnismässig. Einer Älplerfamilie könne die Benützung eines Plumpsklos ausserhalb der Alphütte nicht zugemutet werden. Ein normales WC sei unabdingbar. Entsprechendes gelte für die sanitären Anlagen. Aufgrund der Höhenlage sei eine Heizung mit Warmwasseraufbereitung im Wohnbereich nötig. Auch eine Temperierung der Alphütte im Winter sei notwendig, um die elektronischen Geräte zu schützen.